BFH - Urteil vom 29.01.1986
I R 296/82
Normen:
DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a-c, Art. 13 Abs. 1, 4 Nr. 2, 3, Art. 20 Abs. 1a; EStG § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 136
BStBl II 1986, 513
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 29.01.1986 (I R 296/82) - DRsp Nr. 1996/12081

BFH, Urteil vom 29.01.1986 - Aktenzeichen I R 296/82

DRsp Nr. 1996/12081

»Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich kann nur eine Person sein, die i.S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 DBA-Frankreich die Fähigkeit besitzt, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig zu ein. 2. Die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann als solche nicht Arbeitgeber i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich sein. 3. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist i.S. d. Art. 13 Abs. 4 Nr. 2 DBA-Frankreich nicht deshalb im Inland ansässig, weil sie hier eine Betriebsstätte unterhält.«

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 4a-c, Art. 13 Abs. 1, 4 Nr. 2, 3, Art. 20 Abs. 1a; EStG § 38 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1979 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Kundenberater in der deutschen Filiale der T-Company, einem amerikanischen Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA, nichtselbständig tätig. Die deutsche Filiale behielt von dem dem Kläger gezahlten Gehalt Lohnsteuer ein und führte sie an das zuständige Finanzamt ab.