BFH - Urteil vom 29.01.1998
V R 41/96

BFH - Urteil vom 29.01.1998 (V R 41/96) - DRsp Nr. 1998/8934

BFH, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen V R 41/96

DRsp Nr. 1998/8934

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft zur Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, wandte sich an Interessenten, die gegen Entgelt im Bekanntenkreis Personen zum Abschluß eines Lebensversicherungs- oder Bausparvertrages bewegen und gegen Entgelt andere Personen zum Abschluß von Versicherungsverträgen veranlassen sollten. Die aufgrund dieses Strukturvertriebssystems mit Multiplikatoreffekt gewonnenen "Vertrauenspersonen", waren durch einen Mitarbeitervertrag mit der Klägerin verpflichtet, Schulungsveranstaltungen zu besuchen und potentielle Interessenten für einen Versicherungsvertragsabschluß oder eine Mitarbeit einem sog. Bezirksleiter zuzuführen.

Ein Bezirksleiter war nach einem Bezirksleitervertrag mit der Klägerin verpflichtet, seine Mitarbeiter nach Maßgabe des Organisationskonzepts und nach Anweisungen der Klägerin im Rahmen der Versicherungsvermittlung zu motivieren und sie in dem Ziel zu unterstützen, selbst Bezirksleiter zu werden, gute Erfolgsquoten auf der Basis seriöser Kundengespräche zu erreichen, die Kunden zu betreuen, Rückstände und Stornos zu bearbeiten und Aufforderungen der Versicherungsunternehmen zu befolgen.