BFH - Urteil vom 29.01.1998
V R 64/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 869

BFH - Urteil vom 29.01.1998 (V R 64/97) - DRsp Nr. 1998/8935

BFH, Urteil vom 29.01.1998 - Aktenzeichen V R 64/97

DRsp Nr. 1998/8935

Gründe:

I. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob in deren Namen Klage wegen Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer; dabei versprach er, die Vollmacht nachzureichen. Nachdem die Vollmacht ausgeblieben war, setzte ihm der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) eine Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht bis zum 25. Juni 1996. Die Fristsetzung sollte ausschließende Wirkung haben und auf § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhen; sie wurde am 21. Mai 1996 vom Berichterstatter verfügt und unterschrieben. Die dem Prozeßbevollmächtigten zugestellte beglaubigte Ausfertigung enthält außer dem vom Berichterstatter verfügten Text noch folgenden Hinweis:

"Es wird weiter darauf hingewiesen, daß Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellen (Telefaxe, Fotokopien), nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht geeignet sind, die Erteilung der schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Das Einreichen solcher Schriftstücke kann die gesetzte Ausschlußfrist nicht wahren."

Am 25. Juni 1996 (letzter Tag der gesetzten Frist) ging beim FG eine Telekopie und am 26. Juni 1996 das Original der Prozeßvollmacht ein.