BFH - Urteil vom 29.03.1989
X R 4/84
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 465
BStBl II 1989, 652
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 29.03.1989 (X R 4/84) - DRsp Nr. 1996/10439

BFH, Urteil vom 29.03.1989 - Aktenzeichen X R 4/84

DRsp Nr. 1996/10439

»Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes umgewandelt wird. Keine Umgestaltung in diesem Sinn ist die Fertigstellung eines im Zeitpunkt der Anschaffung im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Diese erwarb am 20. Oktober 1976 durch Abgabe des Meistgebots in der Zwangsversteigerung ein Grundstück zum Preis von 185.000 DM. Auf diesem stand im Zeitpunkt des Erwerbs der Rohbau für ein Einfamilienhaus. Die auf den Rohbau entfallenden Anschaffungskosten betrugen 121.324 DM. Die Erwerberin stellte das Gebäude mit Aufwendungen von insgesamt 99.100 DM fertig und veräußerte das bebaute Grundstück mit Vertrag vom 3. August 1977 für 370.000 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beurteilte Anschaffung und Veräußerung von Grundstück und Gebäude als Spekulationsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes (EStG).