BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 12/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1833
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 234/05

BFH - Urteil vom 29.03.2007 (IX R 12/06) - DRsp Nr. 2007/14741

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 12/06

DRsp Nr. 2007/14741

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Oktober 2000 die 105 qm große 2,5-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss eines Hauses für 137 000 DM. Im Juni 2001 heiratete sie den Eigentümer der Erdgeschosswohnung im selben Haus und zog zu diesem. Die Obergeschosswohnung wird seitdem --abgesehen von einem 18 qm großen Raum, der Büro des Ehemannes ist-- für ein Bügel- und Wäschezimmer sowie als Abstellkammer genutzt; der größte Raum dient als Fernseh-, Hobby- und Fitnessraum. In der Obergeschosswohnung befindet sich keine Schlafgelegenheit. Im Bad sind Dusche und Waschbecken nicht installiert, lediglich eine Badewanne ist vorhanden. In dem Küchenraum sind die entsprechenden Anschlüsse vorhanden; allerdings sind die Küchenmöbel abgebaut.

Der Klägerin wurde ab 2000 Eigenheimzulage in Höhe von 5 000 DM jährlich gewährt. Aufgrund einer Nachschau im Oktober 2002 wurde die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2003 mit Bescheid vom 16. Januar 2003 aufgehoben. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2004 beantragte die Klägerin erneut Eigenheimzulage. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2005 abgelehnt, der hiergegen eingelegte Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 5. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen.