BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 14/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1471
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 1190/04

BFH - Urteil vom 29.03.2007 (IX R 14/06) - DRsp Nr. 2007/10350

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 14/06

DRsp Nr. 2007/10350

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Miteigentümer eines Wohnhauses, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Mit Vertrag vom Juli 1998 bestellten sie dem Kläger unentgeltlich ein zeitlich unbegrenztes (schuldrechtliches) "Dauernutzungsrecht" an einer von ihm noch zu errichtenden Wohnung im nicht ausbebauten Dachgeschoss ihres Wohnhauses. Das Nutzungsrecht war veräußerlich und vererblich; diese Verfügungen durften jedoch nur an die Eltern oder Geschwister des Klägers erfolgen. War eine Nutzung der zu errichtenden Räumlichkeiten aus von den Miteigentümern zu vertretenden Gründen zeitlich unbegrenzt nicht möglich, waren diese dem Nutzungsberechtigten zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die sich "nach dem Verkehrswert des Dauernutzungsrechts" bemessen sollte.

Der Kläger baute --hauptsächlich in Eigenleistung-- vereinbarungsgemäß das Dachgeschoss zu einer abgeschlossenen Wohnung aus und nutzte diese nach der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken. Die beantragte Eigenheimzulage ab 2001 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) auf den Einspruch des Klägers hin auf der Basis der Herstellungskosten in Höhe von 21 889 DM.