BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 21/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2077
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 620/03

BFH - Urteil vom 29.03.2007 (IX R 21/05) - DRsp Nr. 2007/16392

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 21/05

DRsp Nr. 2007/16392

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt Eigenheimzulage für ein Hausgrundstück, das er mit notariellem Vertrag im Juni 2002 von seinem Vater erworben hat. Nach dem Kaufvertrag wurde auf den Kaufpreis von 55 000 EUR ein Betrag von 42 000 EUR unter Hinweis auf eine entsprechende Zahlung des Klägers auf Baurechnungen im Zusammenhang mit dem Neubau eines (anderen) Hauses seiner Eltern angerechnet. Den Restbetrag von 13 000 EUR bezahlte der Kläger bei Fälligkeit.

Der Kläger beantragte für das vom Vater erworbene Hausgrundstück Eigenheimzulage und legte dabei den vereinbarten Kaufpreis von 55 000 EUR zugrunde. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging dagegen für die Gewährung der Eigenheimzulage von einer Bemessungsgrundlage von 13 733 EUR aus, die sich aus der Restzahlung in Höhe von 13 000 EUR sowie den Kosten für den Übergabevertrag in Höhe von 733 EUR ergab und zu einer Festsetzung der Eigenheimzulage auf 344 EUR führte.

Einspruch und Klage mit dem Begehren, auch die für Bauleistungen an dem Neubau der Eltern geleisteten und im Kaufvertrag angerechneten Zahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage einzubeziehen, hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.