I. Der 1979 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte bis zu seinem Tode Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Kunstmaler. Er hinterließ der Klägerin als seiner Erbin zahlreiche selbstgemalte Bilder. In den Jahren 1980 bis 1986 veräußerte die Klägerin insgesamt etwa 200 bis 300 Bilder, hauptsächlich über Galerien, und erzielte damit Einnahmen in Höhe von ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte den Verkauf der Bilder als gewerbliche Tätigkeit und erließ für die Streitjahre 1985 und 1986 unter Zugrundelegung der erklärten Gewinne Gewerbesteuermeßbescheide. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1986 wurde der Freibetrag für freie Berufe nach § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht gewährt. Einsprüche und Klage, mit denen geltend gemacht wurde, es handele sich um nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, blieben ohne Erfolg.
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