BFH - Urteil vom 29.04.2008
I R 79/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 18077
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 938/07

BFH - Urteil vom 29.04.2008 (I R 79/07) - DRsp Nr. 2008/17553

BFH, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen I R 79/07

DRsp Nr. 2008/17553

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Erteilung einer sogenannten Spontanauskunft an die chinesische Finanzverwaltung rechtmäßig war.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, unterhielt im Jahr 2003 eine Betriebsstätte in Shanghai (Volksrepublik China). Dort war auch ein Arbeitnehmer der Klägerin, X, der seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hatte, beschäftigt.

Das für die Lohnsteueranmeldung der Klägerin zuständige Finanzamt (FA) bescheinigte die Freistellung des Arbeitslohns des X vom Steuerabzug unter Hinweis auf § 39b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und auf Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juni 1985 (BGBl II 1986, 447, BStBl I 1986, 330) --DBA-China-- für den Zeitraum 17. April 2002 bis 31. Dezember 2003. In der Lohnsteuerkarte des X für das Dienstverhältnis vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 hatte die Klägerin in Nr. 16 "Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen/Auslandstätigkeitserlass" den in Deutschland an X gezahlten Betrag (92 638,28 EUR) eingetragen. Im Hinblick auf ein Besteuerungsrecht Chinas behielt die Klägerin einen Steueranteil vom Arbeitslohn ein und führte diesen Anteil an die chinesische Finanzverwaltung ab.