I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann wurden für das Streitjahr 1971 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin war 1971 64 Jahre alt, ihr Ehemann war mehr als 18 Jahre jünger.
Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin eine Elektrogroßhandlung. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
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