BFH - Urteil vom 29.05.1984
VIII R 177/78
Normen:
EStG §§ 6a, 12 Nr. 2.;
Fundstellen:
BFHE 141, 272
BStBl II 1984, 661
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 29.05.1984 (VIII R 177/78) - DRsp Nr. 1996/11989

BFH, Urteil vom 29.05.1984 - Aktenzeichen VIII R 177/78

DRsp Nr. 1996/11989

»Erteilt ein Arbeitgeber-Ehegatte seinem wesentlich jüngeren Arbeitnehmer-Ehegatten eine Pensionszusage, so ist bei einem Einzelunternehmen eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung nur dann zulässig, wenn eine Betriebsübernahme durch den Arbeitnehmer-Ehegatten ausgeschlossen werden kann und wenn bei einer Betriebsveräußerung durch den Arbeitgeber-Ehegatten mit einer Übernahme der Pensionsverpflichtung durch den Erwerber zu rechnen ist, soweit sie nicht aus dem Veräußerungserlös erfüllt werden kann.«

Normenkette:

EStG §§ 6a, 12 Nr. 2.;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann wurden für das Streitjahr 1971 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin war 1971 64 Jahre alt, ihr Ehemann war mehr als 18 Jahre jünger.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin eine Elektrogroßhandlung. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.