BFH - Urteil vom 29.05.2001
VIII R 20/00

BFH - Urteil vom 29.05.2001 (VIII R 20/00) - DRsp Nr. 2001/12472

BFH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 20/00

DRsp Nr. 2001/12472

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloss 1987 mit der Ambros S.A. (A) --einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungssitz sich in Vaduz/Liechtenstein befand-- einen sog. Verwaltungsvertrag, aufgrund dessen er der A in den Jahren 1987 und 1990 Kapitalbeträge in Höhe von insgesamt 20 000 DM zur Verfügung stellte.

Die A stellte ihren Anlegern monatliche Renditen bis zu 6 % in Aussicht. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, dass sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der vierteljährlichen Auszahlung der Renditen. Der Kläger hatte sich für die Wiederanlage der "Renditen" entschieden.

In den zu Bestandteilen des Verwaltungsvertrages gewordenen --vorformulierten-- Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

"2.1 Der Verwalter kann die Einlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen und Geschäfte an den US-Börsen über einen oder mehrere Broker tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltegeschäfte.