BFH - Urteil vom 29.05.2001
VIII R 25/00

BFH - Urteil vom 29.05.2001 (VIII R 25/00) - DRsp Nr. 2001/12473

BFH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 25/00

DRsp Nr. 2001/12473

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr verstorbener Ehemann schlossen in den Jahren 1987 bis 1989 mit der Ambros S.A. (A) --einer Kapitalgesellschaft panamaischen Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Vaduz/Liechtenstein hatte-- mehrere sog. Verwaltungsverträge, aufgrund deren sie der A Kapitalbeträge in Höhe von zusammen 610 000 DM zur Verfügung stellten.

Die A stellte ihren Anlegern monatliche Renditen bis zu 6 % in Aussicht. In den Verwaltungsverträgen erklärten die Anleger, dass sie als Investoren dem Verwalter Eigenkapital in einer bestimmten Höhe zur Verfügung stellten und über den spekulativen Charakter der Kapitalanlagen einschließlich deren Risiken ausführlich aufgeklärt worden seien. Die Anleger hatten die Wahl zwischen der monatlichen Wiederanlage der Gewinne und der vierteljährlichen Auszahlung der Renditen. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann hatten sich für die vierteljährliche Auszahlung der Renditen entschieden.

In den zu Bestandteilen der Verwaltungsverträge gewordenen --vorformulierten-- Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

"2.1. Der Verwalter kann die Einlagen mehrerer Investoren zu einheitlichen Transaktionen zusammenfassen und Geschäfte an den US-Börsen über einen oder mehrerer Broker tätigen.

3.1 Getätigt werden überwiegend Stillhaltegeschäfte.