BFH - Urteil vom 29.05.2001
VIII R 43/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 14

BFH - Urteil vom 29.05.2001 (VIII R 43/00) - DRsp Nr. 2001/15866

BFH, Urteil vom 29.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 43/00

DRsp Nr. 2001/15866

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Streitig ist, ob bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1994 ein Verlust aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsführung in Spanien zu berücksichtigen ist.

Der Kläger gründete durch Vertrag vom 26. Juni 1987 gemeinsam mit Y und dem kurz darauf ausgeschiedenen Z die X-S.A. in Spanien (im Folgenden auch: die Gesellschaft). Der Kläger hielt bis zum 15. September 1992 ein Drittel der Aktien und danach die Hälfte.

Der Zweck der Gesellschaft bestand in dem Einbringen von Dienstleistungen für medizinische, erzieherische und dem Zeitvertreib dienende Programme, im Erwerb und Verkauf von ländlichen und städtischen Liegenschaften, in der Bauherrentätigkeit, dem Bau und Verkauf von Häusern, Appartements, Chalets, Geschäftsräumen und allgemeinen Bauwerken.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 1994 einen Auflösungsverlust gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von ... DM geltend und trug dazu vor: