BFH - Urteil vom 29.05.2008
III R 108/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1822
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 119/05

BFH - Urteil vom 29.05.2008 (III R 108/07) - DRsp Nr. 2008/18257

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 108/07

DRsp Nr. 2008/18257

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Klägerin arbeitete an ihrer juristischen Habilitation und hatte negative Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwältin.

Im Streitjahr 2002 entstanden den Klägern durch die Beschäftigung einer Kinderfrau Kosten für die Betreuung ihrer 1989 und 1994 geborenen Töchter in Höhe von insgesamt 16 646,68 EUR, die auf beide Kinder je zur Hälfte entfielen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder von 5 808 EUR je Kind (insgesamt 11 616 EUR) sowie von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33c des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (2. FamFördG) vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) -- EStG -- in Höhe von 1 500 EUR je Kind (insgesamt 3 000 EUR) fest. Der Einspruch der Kläger war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der geltend gemacht wurde, § 33c EStG sei verfassungswidrig.