BFH - Urteil vom 29.05.2008
III R 45/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1205/02

BFH - Urteil vom 29.05.2008 (III R 45/05) - DRsp Nr. 2008/17395

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen III R 45/05

DRsp Nr. 2008/17395

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entstand am 11. Mai 1990 durch Umwandlung auf der Grundlage der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR I 1990, 107) aus dem volkseigenen Betrieb (VEB) W als GmbH. Gegenstand des Unternehmens der sich nunmehr in Liquidation befindlichen Klägerin war das Erbringen von Leistungen zur Wasserversorgung, die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung sowie seit dem 26. April 1991 auch die Neuordnung der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung im Versorgungsgebiet im Sinne einer Entflechtung zur Kommunalisierung des Unternehmens.

Die Geschäftsanteile der Klägerin wurden zunächst von der Treuhandanstalt gehalten. Mit Vertrag vom 3. Juli 1991 trat die Treuhandanstalt sie an die V ab. Mitglieder der V waren die Gemeinden, in deren Gebiet die Klägerin für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung verantwortlich zeichnete. Zweck der V war die Neuordnung und Entflechtung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung auf dem Ver- und Entsorgungsgebiet der Klägerin.