BFH - Urteil vom 29.06.1984
VI R 181/80
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 232
BStBl II 1984, 693
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 29.06.1984 (VI R 181/80) - DRsp Nr. 1996/11978

BFH, Urteil vom 29.06.1984 - Aktenzeichen VI R 181/80

DRsp Nr. 1996/11978

»Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO (1977), wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), von Beruf kaufmännischer Angestellter, gewährte einem Berliner Bankunternehmen im Jahr 1976 ein Darlehen gemäß § 17 Abs. 5 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 20.000 DM. In seiner Einkommensteuererklärung für dieses Jahr, die er ohne Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellte, ließ er die Rubrik "sonstige Angaben" auf Seite 2 des Erklärungsformulars, in der u.a. nach Darlehen i.S. der §§ 16, 17 BerlinFG gefragt ist, unausgefüllt. Der Einkommensteuerbescheid für 1976, in dem die Darlehenshingabe mangels Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt war, wurde am 30. Mai 1977 bestandskräftig. Ende 1978 beantragte der Kläger die Gewährung der Steuervergünstigung gemäß § 17 BerlinFG und legte zur Begründung die ihm von der Bank übersandte Bescheinigung vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte es auch in der Einspruchsentscheidung ab, den Einkommensteuerbescheid zu ändern.