BFH - Urteil vom 29.06.1984
VI R 34/82
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 234
BStBl II 1984, 694
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 29.06.1984 (VI R 34/82) - DRsp Nr. 1996/11979

BFH, Urteil vom 29.06.1984 - Aktenzeichen VI R 34/82

DRsp Nr. 1996/11979

»Für die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) nachträglich bekanntgeworden sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständige Verwaltungsbehörde an.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1978 zunächst Kraftfahrzeugmechaniker und später anderweitig tätig. Nachdem er im Sommer 1978 den Führerschein der Klasse II erworben hatte, ist als Kraftfahrer beschäftigt. Infolgedessen wurde er in eine höhere Lohngruppe eingestuft.

Für das Streitjahr 1978 beantragte der Kläger die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) antragsgemäß durchführte. Nach Bestandskraft des Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragte der Kläger, diesen Bescheid zu ändern, da ihm im Streitjahr beruflich veranlaßte Fahrschulkosten in Höhe von 760 DM entstanden seien, die er aus Unkenntnis nicht als Werbungskosten geltend gemacht habe.

Das FA lehnte die Änderung des angefochtenen Bescheides auch im Einspruchsverfahren ab.