Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte bei der Zusammenveranlagung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer für das Jahr 1982 die vom Kläger als Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes 1981 (EStG) im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG. Wegen der Begrenzung nach dieser Vorschrift wirkte sich ein Teil der Vorsorgeaufwendungen nicht einkommensteuermindernd aus.
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