BFH - Urteil vom 29.07.1998
II R 103/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 228

BFH - Urteil vom 29.07.1998 (II R 103/97) - DRsp Nr. 1999/589

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II R 103/97

DRsp Nr. 1999/589

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach Maßgabe ihrer Vermögensteuererklärung mit Neuveranlagungsbescheid vom 24. Februar 1997 auf den 1. Januar 1996 zur Vermögensteuer veranlagt.

Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend, daß der angefochtene Vermögensteuerbescheid verfassungswidrig sei; das bisherige Vermögensteuerrecht habe längstens bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden dürfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die vom BVerfG ausgesprochene zeitliche Befristung der weiteren Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) sei dahin zu verstehen, daß es für alle vor 1997 endenden Veranlagungszeiträume unabhängig davon fortgelte, wann im Einzelfall über die Steuerfestsetzung entschieden wird.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Beschluß des BVerfG dürfe das VStG nach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr angewandt werden, so daß ab 1. Januar 1997 keine Vermögensteuer mehr zu erheben sei.