BFH - Urteil vom 29.07.1998
II R 39/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 154

BFH - Urteil vom 29.07.1998 (II R 39/96) - DRsp Nr. 1999/435

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II R 39/96

DRsp Nr. 1999/435

Gründe:

I. Am 22. Dezember 1980 beauftragten die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die X-GmbH, für sie eine zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung bei Gesamtkosten von 261 155 DM einschließlich Nebenkosten wie Steuern und Gebühren zu erwerben. Die Kosten sollten aufgebracht werden durch Fremdkapital in Höhe von 208 924 DM, einer gesonderten Vorfinanzierung der erwarteten Vorsteuererstattung in Höhe von 25 980 DM und durch Eigenkapital von 26 251 DM. Zugleich schlossen sie mit der X-GmbH einen Betreuungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag ab, wonach die X-GmbH u.a. den Abschluß aller Verträge zum Erwerb des Objekts sowie die kaufmännische Geschäftsbesorgung einschließlich der Beschaffung des Fremdkapitals übernahm. Ein beträchtlicher Teil des Gesamtaufwands sollte dabei auf angeblich sofort abzugsfähige Werbungskosten entfallen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Dezember 1981 erwarben die Kläger --dabei vertreten durch die X-GmbH-- das Wohnungseigentum an der vorgesehenen Wohnung in jeweils hälftigen Miteigentum zum Preis von insgesamt 183 393,75 DM einschließlich Mehrwertsteuer.