BFH - Urteil vom 29.07.1998
II R 65/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 215

BFH - Urteil vom 29.07.1998 (II R 65/96) - DRsp Nr. 1999/436

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II R 65/96

DRsp Nr. 1999/436

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. Dezember 1979 von der A-KG ein im Bundesland Bayern gelegenes Grundstück zum Kaufpreis von ... DM zuzüglich ... DM für Erschließungskosten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte diesen Grunderwerb mit Bescheid vom 9. April 1980 nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des früheren Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau (GrESWG) vorläufig von der Grunderwerbsteuer frei. Zuvor hatte die Klägerin gegenüber dem FA erklärt, auf dem Grundstück binnen zehn Jahren vier Gebäude bezugsfertig errichten zu wollen, deren Wohnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 (BGBl I, 523, BStBl I 1956, 388) grundsteuerbegünstigt seien. Zur Glaubhaftmachung der Bauabsicht legte die Klägerin einen Generalunternehmervertrag vom 19. Dezember 1979 vor, nach dem die B-KG zur Herstellung der Gebäude gegen eine Gesamtvergütung von ... DM verpflichtet war.

Der Wohnraum wurde 1981 bezugsfertig und als steuerbegünstigt anerkannt. Die Anerkennungsbescheide der betreffenden Stadt gingen am 26. April 1983 beim FA ein.