BFH - Urteil vom 29.07.1999
X R 163/95

BFH - Urteil vom 29.07.1999 (X R 163/95) - DRsp Nr. 2000/672

BFH, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen X R 163/95

DRsp Nr. 2000/672

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin, ihr Bruder und ihre Mutter waren Miterben eines Einfamilienhauses. Die Mutter starb im August 1988 und wurde von der Klägerin und ihrem Bruder zu gleichen Teilen beerbt. Durch notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 13. März 1989 erhielt die Klägerin gegen Zahlung von 80 000 DM das alleinige Eigentum an dem Einfamilienhaus übertragen. Der Wert des Grundbesitzes einschließlich Wohnhaus ist im Vertrag mit 160 000 DM angegeben.

Die Klägerin renovierte das Einfamilienhaus umfassend und ließ einen Anbau sowie eine Garage errichten. Die Aufwendungen betrugen insgesamt 331 612,89 DM. Seit Mai 1990 nutzt die Klägerin das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken.