BFH - Urteil vom 29.08.2001
XI R 74/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 188

BFH - Urteil vom 29.08.2001 (XI R 74/00) - DRsp Nr. 2002/807

BFH, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen XI R 74/00

DRsp Nr. 2002/807

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt u.a. eine Gaststätte, in der er in der Zeit zwischen Februar 1994 und Oktober 1995 umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchführen ließ. Hierfür und für die Anschaffung verschiedener Wirtschaftsgüter wendete er insgesamt 238 780 DM auf. Davon entfielen 14 027 DM auf das Streitjahr 1995.

Am 15. Dezember 1994 hatte der Kläger Verhandlungen mit der Bank über ein Darlehen in Höhe von 200 000 DM aufgenommen, weil er seinerzeit die Absicht hatte, die Renovierungsaufwendungen fremd zu finanzieren. Am 10. Juli 1995 wurde der Darlehensvertrag abgeschlossen, der keine Zweckbindung enthielt. Die Darlehensvaluta wurde dem betrieblichen Kontokorrentkonto des Klägers am 12. Juli 1995 gutgeschrieben, so dass dieses ein Guthaben von rd. 443 000 DM auswies. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten u.a. bereits aus liquiden Mitteln seines Unternehmens bestritten.

Am 18. Juli 1995 hob der Kläger von seinem betrieblichen Kontokorrentkonto einen Betrag in Höhe von 250 000 DM zur Anlage als Festgeld ab. Diesen Vorgang behandelte er als Entnahme. Der als Festgeld angelegte Betrag wurde in der Folgezeit zur Errichtung eines privaten Zwecken dienenden Gebäudes verwendet.