BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 41/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4683/05

BFH - Urteil vom 29.08.2007 (IX R 41/06) - DRsp Nr. 2008/4875

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 41/06

DRsp Nr. 2008/4875

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und haben ein im Jahre 1999 geborenes Kind. Sie erklärten einer Bauträger-GmbH (GmbH) gegenüber am 22. Dezember 2003, ein von der GmbH angebotenes --noch zu errichtendes-- Einfamilienhaus erwerben zu wollen, und ließen sich zu diesem Zwecke in eine entsprechende Liste eintragen. Mit Vertrag vom 25. November 2004 erwarben sie sodann von der GmbH ein Grundstück. Gemäß § 2 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die GmbH, auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Errichtung erfolgte nach den Plänen der GmbH; sie hatte damit schon vor Vertragsabschluss im Juli 2004 begonnen, nachdem die von der GmbH bereits am 18. Dezember 2003 --in eigenem Namen als Bauherrin-- beantragte Baugenehmigung erteilt worden war. Die GmbH erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen (Errichtung der Außenwände, Dachstuhl und Dacheindeckung nebst Dachrinnen sowie Einsetzen von Fenstern und Haustür, Verschweißen der Treppe, Elektroarbeiten, Rohrinstallation der Sanitäranlagen wie der Heizungsanlagen, Estrich, Fliesenarbeiten, Innenputz). Die übrigen Gewerke erbrachten die Kläger in Eigenleistung.