BFH - Urteil vom 29.08.2007
IX R 60/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 341/03

BFH - Urteil vom 29.08.2007 (IX R 60/06) - DRsp Nr. 2008/325

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX R 60/06

DRsp Nr. 2008/325

Gründe:

I. Ein Motorrad war seit dem 3. April 2001 auf X zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 18. April 2002 wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestellt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegen ihn einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur am 10. Oktober 2004 vollzogenen Abmeldung des Motorrades festsetzte.

Dagegen wandte sich der Kläger. Der Schuldner sei nicht Eigentümer des sicherungsübereigneten Motorrades gewesen; dieses habe sich auch nicht in seinem Besitz befunden.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht dauere an, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Die in der Zeit nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer sei Masseverbindlichkeit. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn das Fahrzeug bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkauft worden sei. Der Insolvenzverwalter sei wegen der weiter bestehenden Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.