BFH - Urteil vom 29.08.2007
XI R 5/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 12
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1792/03

BFH - Urteil vom 29.08.2007 (XI R 5/07) - DRsp Nr. 2007/21474

BFH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen XI R 5/07

DRsp Nr. 2007/21474

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr 2000 Rechtsanwalt und erzielte als Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft (RA-Gesellschaft) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Einkünfte aus der RA-Gesellschaft wurden vom Betriebsstätten-Finanzamt (Betriebsstätten-FA) einheitlich und gesondert festgestellt.

Die RA-Gesellschaft unterhielt ein Büro in der S-Straße. Sie hatte eine Büroetage im 2. Obergeschoss von der Grundstücksgesellschaft S-Straße, Büroetage 2. OG (GbR 2. OG) angemietet. An der GbR 2. OG war der Kläger zu 1/3 beteiligt. Die beiden weiteren Beteiligten der GbR 2. OG waren nicht an der RA-Gesellschaft beteiligt. Die übrigen Geschosse des Objekts S-Straße standen im Eigentum von anderen Grundstücksgesellschaften. Die Einkünfte aus der GbR 2. OG wurden vom Betriebsstätten-FA einheitlich und gesondert festgestellt.