BFH - Urteil vom 29.09.1994
III R 80/92
Normen:
InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 5, § 5 Abs. 3 ; WEG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 93
BStBl II 1995, 72
DB 1995, 353
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 29.09.1994 (III R 80/92) - DRsp Nr. 1995/1009

BFH, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen III R 80/92

DRsp Nr. 1995/1009

»1. Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, so ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird. Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde. 2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob ein Gebäude (Gebäudeteil) gemäß § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 rechtzeitig fertiggestellt worden ist.«

Normenkette:

InvZulG (1982) § 4b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 5, § 5 Abs. 3 ; WEG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Apotheker. Er errichtete zusammen mit einem Partner in X einen größeren Gebäudekomplex. Dieser umfaßte nach einer 1982 entwickelten Konzeption Räumlichkeiten für eine Apotheke, verschiedene Arztpraxen, einen Supermarkt, eine Buchhandlung, ein Sanitätshaus, einen Drogeriemarkt (D-Markt), ein Hörstudio sowie eine Rechtsanwaltspraxis. Die Apotheke, das Sanitätshaus, die Buchhandlung sowie der D-Markt sollten nach ihrer Fertigstellung den verschiedenen Unternehmen des Klägers und seiner Ehefrau (Buchhandlung) dienen.