I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte im September 1969 für 2,9 Mio DM einen 112 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Nutzungen und Lasten sollten zum 1. März 1970 auf den Kläger übergehen; die eingetragenen Grundpfandrechte sollten vom Verkäufer abgelöst werden. Der Kläger verpflichtete sich, den Kaufpreis nach Mitteilung vom Wirksamwerden des Vertrages, auf ein Anderkonto des beurkundenden Notars einzuzahlen. Aus diesem Betrag sollten die Belastungen getilgt und die Verkäuferprovision sowie die auf den Verkäufer entfallenden Vertragskosten entrichtet werden; der Restbetrag sollte an den Verkäufer ausgekehrt werden, sobald die Eigentumsverschaffung an den Kläger feststand.
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