I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die bis zum 30. Juni 1976 als Eigentümer einen etwa 23 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschafteten. Die Kläger waren buchführungspflichtig und ermittelten ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei hatten die Kläger auf eine Aktivierung ihres Feldinventars und der stehenden Ernte verzichtet.
Mit Vertrag vom 6. Mai 1976 verpachteten die Kläger den Hof mit Wirkung vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1990 an ihren Sohn, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären. Der Pachtvertrag sah u.a. vor, daß das in einer Anlage aufgeführte und bewertete lebende und tote Inventar eisern verpachtet werde und nach Ablauf des Vertrags zu dem der Inventaraufstellung zu entnehmenden Wert zurückzugeben sei. Im übrigen werde auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen.
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