I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), Alleinerbin ihres am 6. Mai 1981 verstorbenen Ehemannes, war mit diesem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, den sie aus Alters- und Gesundheitsgründen zum 1. Januar 1972 an den Sohn verpachtet und am 9. Oktober 1973 endgültig aufgegeben haben. Am 1. Juli 1970 gehörten der Klägerin -teils zusammen mit ihrem Ehemann, teils allein- auch folgende Parzellen in der Gemarkung A, Flur 5 (katastermäßige Bezeichnung des Altbestands vor Baulandumlegung):
Flurstück 28 4.278 qm
Flurstück 29 398 qm
Flurstück 35 8.721 qm
Flurstück 104 Ackerland 7.782 qm
Grünland 4.470 qm 12.252 qm.
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