BFH - Urteil vom 30.01.1990
VII R 97/89
Normen:
AO (1977) § 295 ; ZPO §§ 811 Nr. 1, 811a ;
Fundstellen:
BB 1990, 988
BFHE 159, 418
BFHE 159, 421
BStBl II 1990, 416
JuS 1994, 22
NJW 1990, 1871
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.01.1990 (VII R 97/89) - DRsp Nr. 1996/13442

BFH, Urteil vom 30.01.1990 - Aktenzeichen VII R 97/89

DRsp Nr. 1996/13442

»Ein Fernsehgerät ist grundsätzlich nicht pfändbar. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner zusätzlich noch über ein Rundfunkgerät verfügt.«

Normenkette:

AO (1977) § 295 ; ZPO §§ 811 Nr. 1, 811a ;

Gründe:

I. Wegen rückständiger Steuerschulden in Höhe von 16.080,05 DM pfändete der Vollziehungsbeamte des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) am 20. Juni 1988 in der Wohnung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) mehrere Einrichtungsgegenstände, unter denen sich auch ein Stereo-Farbfernsehgerät befand.

Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hob das Finanzgericht (FG) die Pfändungsverfügung des FA hinsichtlich des Fernsehgerätes auf und begründete die Entscheidung wie folgt:

Das Fernsehgerät sei nach § 295 der Abgabenordnung (AO 1977), § 811 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) unpfändbar. Aufgrund der heutigen Lebensverhältnisse müsse davon ausgegangen werden, daß das Fernsehgerät anstelle des Radiogeräts zu dem Mindeststandard gehöre, der dem Schuldner belassen werden müsse.

II. Die Revision des FA ist unbegründet.

Das FG hat die Pfändung des Farbfernsehgeräts zu Recht als unzulässig angesehen.