BFH - Urteil vom 30.01.1996
IX R 80/90
Normen:
EStG §§ 9, 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1590
BB 1996, 998
BStBl II 1997, 23
DB 1996, 1062
DStR 1996, 741
DStZ 1996, 372
NJWE-MietR 1996, 167
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 30.01.1996 (IX R 80/90) - DRsp Nr. 1996/20857

BFH, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen IX R 80/90

DRsp Nr. 1996/20857

»1. Aufwendungen für die Unterhaltung des Gartens eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses, dessen Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln ist, sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. Bei der Ermittlung des Nutzungswerts (§ 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG) ist der Rohmietwert grundsätzlich so anzusetzen, daß er die Kosten der Gartenunterhaltung mit einschließt.«

Normenkette:

EStG §§ 9, 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger nutzte im Streitjahr ein im Jahre 1979 erworbenes und damals zum Zweifamilienhaus umgebautes Gebäude mit seiner Familie insgesamt selbst. Auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels ermittelten die Beteiligten einvernehmlich einen monatlichen Mietwert von 8 DM pro qm; diesen erhöhten sie um 0,30 DM pro qm Wohnfläche für die Gartenbenutzung. Die Kläger begehrten erfolglos, Aufwendungen für die Gartenpflege von 6 584,90 DM als Werbungskosten abzuziehen.