Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger nutzte im Streitjahr ein im Jahre 1979 erworbenes und damals zum Zweifamilienhaus umgebautes Gebäude mit seiner Familie insgesamt selbst. Auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels ermittelten die Beteiligten einvernehmlich einen monatlichen Mietwert von 8 DM pro qm; diesen erhöhten sie um 0,30 DM pro qm Wohnfläche für die Gartenbenutzung. Die Kläger begehrten erfolglos, Aufwendungen für die Gartenpflege von 6 584,90 DM als Werbungskosten abzuziehen.
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