BFH - Urteil vom 30.01.2008
II R 48/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1524
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 293/04

BFH - Urteil vom 30.01.2008 (II R 48/06) - DRsp Nr. 2008/13849

BFH, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen II R 48/06

DRsp Nr. 2008/13849

Gründe:

I. Die frühere M-AG war Eigentümerin eines mit sechs Mehrfamilienhäusern bebauten Grundbesitzes. 1993 veräußerte sie sechs mit je einem der Mehrfamilienhäuser bebaute (Teil-)Grundstücke an verschiedene Erwerber. Über die Durchführung dieser Verträge kam es in der Folgezeit zum Streit zwischen den Vertragsbeteiligten. Im Jahre 1999 wurde die E-AG (im Weiteren: Verkäuferin --V--) im Wege der Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der M-AG.