BFH - Urteil vom 30.03.1994
I R 123/93
Normen:
GewStG (1984) § 8 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1851
BFHE 174, 554
BStBl II 1994, 810
DStZ 1994, 700
NVwZ 1996, 831
Vorinstanzen:
FG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993732

BFH - Urteil vom 30.03.1994 (I R 123/93) - DRsp Nr. 1995/1151

BFH, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen I R 123/93

DRsp Nr. 1995/1151

»Der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 7 GewStG steht nicht entgegen, daß die Miet- oder Pachtzinsen für eine nur kurzfristige Benutzung der in der Vorschrift genannten Wirtschaftsgüter zu entrichten sind.«

Normenkette:

GewStG (1984) § 8 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH-veranstaltete in den Erhebungszeiträumen 1986 bis 1988 (Streitjahre) Konzerte. Für diese mietete sie von verschiedenen Kommunen Säle und Stadien. Aufgrund der Mietverträge benutzte die Klägerin die Säle und Stadien einschließlich der für Konzertveranstaltungen benötigten Anlagen und Vorrichtungen (insbesondere die Bestuhlung und die Beschallungsanlagen) jeweils für einen Tag oder mehrere Tage. Die Mietzinsen zog sie bei der Ermittlung ihrer Gewinne als Betriebsausgaben ab. Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nahm sie bei der Ermittlung der Gewerbeerträge der Streitjahre nicht vor.