FG Nürnberg, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 198/2001
BFH - Urteil vom 30.03.2004 (VII R 68/03) - DRsp Nr. 2004/11133
BFH, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen VII R 68/03
DRsp Nr. 2004/11133
»1. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband ist eine Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung, nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde des Freistaates Bayern. Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands erfüllen deshalb mit ihrer früheren Tätigkeit für den Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG.2. Die Befreiungsvorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG ist nicht über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass auch Tätigkeiten als Bediensteter des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von ihr erfasst werden.3. Die Beschränkung der Befreiungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder verstößt weder gegen die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1GG.«