BFH - Urteil vom 30.04.1993
VI R 94/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1511
BFHE 171, 242
BStBl II 1993, 674
DStZ 1993, 752
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.04.1993 (VI R 94/90) - DRsp Nr. 1996/9758

BFH, Urteil vom 30.04.1993 - Aktenzeichen VI R 94/90

DRsp Nr. 1996/9758

»Ein Arbeitnehmer, der im Auftrag seines Arbeitgebers eine Bildungsgruppenreise vorzubereiten und an dieser Reise auf eigene Kosten selbst teilzunehmen hat, kann diese Kosten allenfalls dann als Werbungskosten abziehen, wenn für eine dienstliche Weisung durch den Arbeitgeber zwingende betriebsfunktionale Gründe ersichtlich sind und wenn der Arbeitnehmer auf der Reise die Aufgaben eines hauptverantwortlichen Reiseleiters wahrgenommen hat.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die beide als Angestellte im kirchlichen Dienst der katholischen Gesamtkirchengemeinde A tätig sind. Der Kläger ist mit der Geschäftsführung des Katholischen Pfarrverbandes A beauftragt, der der Diözese X angehört. Der Katholische Pfarrverband veranstaltete 1986 eine Bildungsreise nach Israel, an der auch beide Kläger teilnahmen. Die Reise ist über einen Reiseveranstalter R gebucht worden.