BFH - Urteil vom 30.04.1998
III R 29/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1372

BFH - Urteil vom 30.04.1998 (III R 29/93) - DRsp Nr. 1998/17369

BFH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen III R 29/93

DRsp Nr. 1998/17369

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) handelte im Streitjahr (1987) in Berlin (West) mit LKW und unterhielt daneben eine Reparaturwerkstatt.

Im Laufe des Streitjahres schaffte sie 2 LKW an und vermietete diese (zunächst) jeweils für 1/2 Jahr an zwei interessierte, ebenfalls in Berlin (West) ansässige, Kunden. Die Fahrzeuge waren speziell für diese Kunden ausgestattet worden. Der monatliche Mietzins betrug nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil jeweils 2 000 DM netto, wobei Steuer und Versicherung von der Klägerin getragen wurden. Nach Ablauf der Mietzeit veräußerte die Klägerin die Fahrzeuge jeweils unter Anrechnung des Mietzinses auf den Kaufpreis an die beiden Kunden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte die von der Klägerin für die Anschaffung und Ausrüstung der LKW begehrte Investitionszulage. Das FA war der Auffassung, die Fahrzeuge hätten nicht zum Anlagevermögen der Klägerin gehört, da sie von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien.