BFH - Urteil vom 30.05.1984
II R 132/82
Normen:
GrESWGGrESWG ND § 1 Nr. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 190
BStBl II 1984, 626
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 30.05.1984 (II R 132/82) - DRsp Nr. 1996/11965

BFH, Urteil vom 30.05.1984 - Aktenzeichen II R 132/82

DRsp Nr. 1996/11965

»Weicht der Erwerber eines Grundstücks bei dessen Bebauung von seiner ursprünglichen Absicht - hier Bebauung mit einem Zwei- oder Dreifamilienhaus - in der Weise ab, daß anstelle eines einzigen Gebäudes mehrere selbständige Gebäude errichtet werden sollen, so hängt der Fortbestand der Befreiung von der im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachversteuerungsfrist vorhandenen Gesamtbebauung ab. Enthalten die errichteten Gebäude nicht alle zu mehr als 66 2/3 v. H. grundsteuerbegünstigte Wohnungen oder Wohnräume, so ist der Grundstückserwerb nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er sich auf diejenige Grundstücksteilfläche bezieht, auf der ein Gebäude mit mehr als 66 2/3 v. H. grundsteuerbegünstigtem Wohnraum errichtet worden ist.«

Normenkette:

GrESWGGrESWG ND § 1 Nr. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe: