BFH - Urteil vom 30.05.1984
II R 146/81
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 184
BStBl II 1984, 594
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 30.05.1984 (II R 146/81) - DRsp Nr. 1996/11964

BFH, Urteil vom 30.05.1984 - Aktenzeichen II R 146/81

DRsp Nr. 1996/11964

»Ein erster Erwerb i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG (1972) liegt, ungeachtet der handelsrechtlichen Beurteilung des Vorganges, nicht vor, wenn bei einer GmbH & Co. KG zu einem und demselben Datum in koordinierter Weise der Kommanditanteil eines Kommanditisten "herabgesetzt" wird und ein neuer Kommanditist mit einem entsprechenden Kommanditanteil Gesellschafter wird und der neue Kommanditist keine Einlagen an die KG leistet, die ihrerseits keine Einlagenrückgewähr gegenüber dem bisherigen Kommanditisten vornimmt.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die GmbH. Kommanditisten waren zunächst A und B. An den Kommanditanteilen bestanden atypische Unterbeteiligungen, und zwar an dem Kommanditanteil von A zugunsten von C sowie an dem Kommanditanteil von B zugunsten von D.

1973 faßten die Gesellschafter der Klägerin den Beschluß, daß die beiden Kommanditeinlagen herabgesetzt würden und die beiden Unterbeteiligten unter Umwandlung der Unterbeteiligungen in reguläre Kommanditbeteiligungen als Kommanditisten in die Gesellschaft einträten. Eine entsprechende Anmeldung wurde an das Handelsregister gerichtet.