I. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die GmbH. Kommanditisten waren zunächst A und B. An den Kommanditanteilen bestanden atypische Unterbeteiligungen, und zwar an dem Kommanditanteil von A zugunsten von C sowie an dem Kommanditanteil von B zugunsten von D.
1973 faßten die Gesellschafter der Klägerin den Beschluß, daß die beiden Kommanditeinlagen herabgesetzt würden und die beiden Unterbeteiligten unter Umwandlung der Unterbeteiligungen in reguläre Kommanditbeteiligungen als Kommanditisten in die Gesellschaft einträten. Eine entsprechende Anmeldung wurde an das Handelsregister gerichtet.
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