BFH - Urteil vom 30.06.1998
III R 110/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1480

BFH - Urteil vom 30.06.1998 (III R 110/93) - DRsp Nr. 1998/19044

BFH, Urteil vom 30.06.1998 - Aktenzeichen III R 110/93

DRsp Nr. 1998/19044

Gründe:

Der 1971 geborene Sohn J der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, besuchte ein Gymnasium in H. Wegen aufgetretener "psychosozialer Einordnungsschwierigkeiten und phasenspezifischer Schwierigkeiten sowie neurotischer Verhaltensauffälligkeiten", die sich schulisch auswirkten, wurde J in der Zeit von Juli 1982 bis Mai 1983 in die psychotherapeutische Behandlung von Frau Dr. S gegeben, die am 7. November 1985 bescheinigte:

" ... Eine bestehende Legasthenie verwehrte dem hochbegabten Jungen den nötigen schulischen Erfolg. Dem als Einzelkind aufgewachsenen Jungen, dem durch eine schwere Erkrankung der Mutter im häuslichen Umfeld die kindadäquate Entfaltung verwehrt bleiben mußte, wurde nach Erliegen jeglicher Lernmotivation zu therapeutischen Zwecken eine zeitweilige Internatsunterbringung verordnet. In Kenntnis der optimalen schulischen sowie psychagogischen Förderung durch das Lernstudio in Z (Ausland) wurde der Junge dort für begrenzte Zeit aufgenommen ..."

Bereits am 27. April 1982 war J einer Diplom-Psychologin bei der Schülerhilfe im Rahmen einer schulpsychologischen Untersuchung vorgestellt worden. Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg führte dazu in einer Bescheinigung vom 5. Februar 1986 u.a. aus: