BFH - Urteil vom 30.07.1997
II R 35/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 495

BFH - Urteil vom 30.07.1997 (II R 35/95) - DRsp Nr. 1998/9272

BFH, Urteil vom 30.07.1997 - Aktenzeichen II R 35/95

DRsp Nr. 1998/9272

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Eigentümerin eines in X gelegenen, rd. 850 qm großen Grundstücks war die Firma F-GmbH (F). Diese gestattete der Baufirma A-GmbH (A) sowie dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), einem Architekten, die Erstellung einer Planung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Der Kläger beantragte im September 1984 für die F die Baugenehmigung. Die Bebauung sollte im Rahmen eines Bauherrenmodells auf der Grundlage eines von der T-Steuerberatungs-GmbH (T) entwickelten Vertragskonzeptes vorgenommen werden. Dieses Konzept sah die Einschaltung eines Treuhänders der (T) vor, der für die einzelnen Interessenten (Treugeber) neben dem, Grundstückskauf-, Gebäudeerrichtungs- und Gesellschaftsvertrag auch eine Vielzahl weiterer Verträge zur Sicherstellung der Finanzierung, Steuerberatung und Vermietung abschließen sollte. Grundlage des Vertragskonzeptes und des in einem Prospekt zusammengefaßten Angebotes waren die von dem Kläger erstellten Baupläne.