BFH - Urteil vom 30.07.2001
II B 58/01

BFH - Urteil vom 30.07.2001 (II B 58/01) - DRsp Nr. 2001/15900

BFH, Urteil vom 30.07.2001 - Aktenzeichen II B 58/01

DRsp Nr. 2001/15900

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist zu einem Finanzrechtsstreit wegen Einheitsbewertung und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Januar 1981 beigeladen worden. Dagegen hat er durch seinen nunmehrigen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bat der Bevollmächtigte um Übersendung der Akten in sein Büro zum Zweck der Einsichtnahme. Das Finanzgericht (FG) lehnte eine Aktenversendung in das Büro des Bevollmächtigten ab und gewährte lediglich Akteneinsicht an der Gerichtsstelle. Dagegen richtet sich eine zweite Beschwerde, über die im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, die Weigerung, die Akten zur Einsichtnahme in die Kanzlei des Bevollmächtigten zu übersenden, verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Übrigen stelle die Entscheidung, ob die Akten dem Bevollmächtigten in die Kanzlei übersendet werden können, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Ermessensentscheidung dar. Ein derartiges Ermessen habe das FG aber nicht ausgeübt, sondern lediglich bekundet, dass es der Übung des FG entspreche, Gerichts- und Steuerakten nicht in das Büro eines Prozessbevollmächtigten zu übersenden.