BFH - Urteil vom 30.07.2003
VII R 45/02
Normen:
BDSG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 4 Nr. 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; AO (1977) § 88a ;
Fundstellen:
BB 2003, 2278
BFH/NV 2003, 1459
BFHE 202, 425
DStRE 2003, 1306
NVwZ-RR 2004, 419
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1781/99

BFH - Urteil vom 30.07.2003 (VII R 45/02) - DRsp Nr. 2003/12752

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen VII R 45/02

DRsp Nr. 2003/12752

»1. Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der speichernden Stelle und dem Auskunftsinteresse des Betroffenen. 2. Die Aufgabennorm des § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG und die Befugnisnorm des § 88a AO 1977 sind verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BDSG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 4 Nr. 1 ; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 6 ; AO (1977) § 88a ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) sammelt in seiner Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen Daten über ausländische natürliche Personen und Gesellschaften. Das BfF bezieht die in Akten abgelegten Daten überwiegend aus im Ausland öffentlich zugänglichen Quellen, wie z.B. Telefon- und Telefaxbüchern oder Handelsregistern. Um die Daten auffinden zu können, bedient sich das BfF einer computergestützten Sammlung von Namen der Personen, über die Akten angelegt wurden. Mit dieser Datenbank können die Akten weder umsortiert noch ausgewertet werden; sie dient nur als Registratur.