BFH - Urteil vom 30.07.2008
II R 5/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3260/05

BFH - Urteil vom 30.07.2008 (II R 5/07) - DRsp Nr. 2008/21666

BFH, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen II R 5/07

DRsp Nr. 2008/21666

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1982 in der A-Straße am Rande der Innenstadt von S ein Geschäftshaus mit Keller- und Erdgeschoss sowie vier Obergeschossen für einen Möbelhandel. Lediglich die oberste Etage war zunächst an eine Versicherungsgesellschaft vermietet, die für ihre Zwecke mobile Zwischenwände aufgestellt hatte.

Im Jahr 1984 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Einheitswert für das Gebäude auf den 1. Januar 1983 im Sachwertverfahren auf 927 900 DM fest. Dabei hatte er einen Bodenwert von 254 100 DM --dies entsprach einem Wert von 550 DM/qm--, einen Gebäudewert von 905 528 DM und eine Wertzahl von 80 % angesetzt. Das Gebäude war dabei gemäß Teil A der Anlage 14 zu Abschn. 38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) mit einem Raummeterpreis von 138 DM der Gebäudeklasse 1.223 zugeordnet. Diese Gebäudeklasse betraf mehrgeschossige Verwaltungs-, Sozial- und Wohngebäude sowie Laboratorien und Pförtnergebäude mit guter Ausstattung.