BFH - Urteil vom 30.08.1994
IX R 23/92
Normen:
EStG (1983) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 714 und 964
BFHE 176, 327
BStBl II 1995, 306
DStZ 1995, 407
NJW 1995, 1984
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.08.1994 (IX R 23/92) - DRsp Nr. 1995/4381

BFH, Urteil vom 30.08.1994 - Aktenzeichen IX R 23/92

DRsp Nr. 1995/4381

»Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen auch dann keine AfaA, wenn infolge dieser Baumängel noch während der Bauzeit unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden. Die Aufwendungen hierfür und für das Neuerstellen der Gebäudeteile sind Herstellungskosten des Gebäudes.«

Normenkette:

EStG (1983) § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, § 7 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7; HGB § 255 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1983) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger errichtete in den Jahren 1982 bis 1984 ein Zweifamilienhaus. Die Aufwendungen einschließlich des Kaufpreises des Grundstücks beliefen sich auf insgesamt 2 641 975 DM.

Die Kläger machten für das Streitjahr (1983) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück neben anderen Aufwendungen Kosten für Bauprozesse und "Ordnungsstrafen" sowie eine "Teilwertabschreibung" als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Abzug.