BFH - Urteil vom 30.08.2007
IV R 12/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 759
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4791/99

BFH - Urteil vom 30.08.2007 (IV R 12/05) - DRsp Nr. 2008/5080

BFH, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen IV R 12/05

DRsp Nr. 2008/5080

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wird mit dem Beigeladenen, ihrem Ehemann, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beigeladene bezog als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag übernahm der Beigeladene von seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Größe von insgesamt 0,7244 ha. Den hälftigen Anteil übertrug der Beigeladene weiter auf die Klägerin. Die Klägerin und der Beigeladene (im Weiteren: Eheleute) rissen die vorhandenen alten Gebäude vollständig ab und errichteten ein neues landwirtschaftliches Wohnhaus nebst einem Stall mit Scheune und Schuppen.

Die Eheleute behandelten die Nebengebäude und einen Teil des Wohnhauses als landwirtschaftliches Vermögen eines von ihnen errichteten bzw. fortgeführten landwirtschaftlichen Betriebs. Auf den landwirtschaftlich genutzten Teil der Gebäude entfielen nach Angaben der Eheleute Investitionskosten in Höhe von 180 000 DM. In den Betrieb brachten die Eheleute ferner ein Pferd (Haflinger) und eine Ziege ein. Beide Tiere wurden zuvor im Privatvermögen der Eheleute gehalten.