FG Berlin, vom 01.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen II 64/95
BFH - Urteil vom 30.09.2003 (III R 5/00) - DRsp Nr. 2003/14730
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - Aktenzeichen III R 5/00
DRsp Nr. 2003/14730
»Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von mehreren selbständig praktizierenden Ärzten errichtete Praxisgemeinschaft, die sich darauf beschränkt, die in den Einzelpraxen benötigten Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die dafür anfallenden Kosten auf die Ärzte zu verteilen, ist wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Mitunternehmerschaft und daher keine anspruchsberechtigte Gesellschaft i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1991 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG.«