BFH - Urteil vom 31.03.1998
IX R 37/96

BFH - Urteil vom 31.03.1998 (IX R 37/96) - DRsp Nr. 1999/1098

BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen IX R 37/96

DRsp Nr. 1999/1098

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten 1982 ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung vermieteten sie 1986 an die Mutter der Klägerin für monatlich 330 DM. Hinsichtlich der Nebenabgaben ist vereinbart, daß Heizkosten und Mietnebenkosten nach Ablauf der Heizperiode bzw. nach Vorliegen der ersten Erfahrungswerte festgelegt und die vereinbarten Vorauszahlungen geändert werden, sobald sich die Höhe der Betriebskosten ändere. Nach den im Einspruchsverfahren vorgelegten Überweisungsbelegen wurden monatlich 380 DM gezahlt.

Die Mutter der Klägerin hatte dieser bereits 1978 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein unbebautes Nachbargrundstück übertragen, an dem die Klägerin der Mutter 1979 freiwillig ein Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumte, auf das die Mutter dann 1992 verzichtete.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verweigerte dem Mietvertrag die steuerrechtliche Anerkennung und berücksichtigte den geltend gemachten Werbungskostenüberschuß bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.