BFH - Urteil vom 31.03.1998
IX R 60/95
Fundstellen:
DStZ 1998, 729

BFH - Urteil vom 31.03.1998 (IX R 60/95) - DRsp Nr. 1999/1097

BFH, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen IX R 60/95

DRsp Nr. 1999/1097

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben ein unter Denkmalschutz stehendes Wohngebäude und ließen es von Grund auf erneuern. Das Gebäude ist als Zweifamilienhaus bewertet. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten betrugen insgesamt 2448169 DM. Ein Teilbetrag von 1290063 DM ist nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) begünstigt. Die von den Klägern selbstgenutzte Wohnung hat (ohne Arbeitszimmer) eine Fläche von 270 qm. Das Dachgeschoß ist vermietet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 des. Einkommensteuergesetzes (EStG) als Mietwert die Kostenmiete an, die er mit 107230 DM (= 6 v.H. der anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten) bezifferte.

Nachdem der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) im Klageverfahren auf das Senatsurteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) hingewiesen hatte, hielten auch die Kläger den Ansatz der Kostenmiete anstelle der Marktmiete für zutreffend. Nur die Höhe der Kostenmiete blieb strittig. Die Kläger begehrten nunmehr, die für die Ermittlung der Kostenmiete von 6 v.H. maßgeblichen Anschaffungs- und Herstellungskosten um die nach § 82i EStDV begünstigten Aufwendungen zu kürzen.