BFH - Urteil vom 31.03.2004
I R 90/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1390/03

BFH - Urteil vom 31.03.2004 (I R 90/03) - DRsp Nr. 2004/15610

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen I R 90/03 - Aktenzeichen I R 91/03

DRsp Nr. 2004/15610

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Inland wohnende Eheleute, die für die Streitjahre 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei einer in Luxemburg ansässigen Spedition angestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ermittelte die Anteile der auf das Inland entfallenden Arbeitseinkommen mit 73,64 v.H. in 2000 und mit 78,25 v.H. in 2001. Die restlichen Arbeitseinkommen wurden Luxemburg zugeordnet. Bei der Berechnung der inländischen Anteile ging das FA einerseits von den tatsächlich in Deutschland und in Drittstaaten verbrachten Arbeitstagen sowie andererseits von der Anzahl der jährlich vereinbarten Arbeitstage, jeweils unter Einschluss von Urlaubstagen und arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Feiertage), aus; Krankheitstage fielen nicht an.

Dagegen wandten die Kläger sich mit ihren Klagen. Sie streiten mit dem FA um den Umfang der abkommensrechtlichen Zuordnung der Besteuerung des Arbeitslohnes: Das FA habe zu Unrecht arbeitsfreie Urlaubstage in vollem Umfang der deutschen Besteuerung zugeschlagen, obwohl auch Luxemburg auf den entsprechenden Anteil der Löhne Anspruch erhoben habe. In Deutschland dürften die gezahlten Arbeitslöhne deswegen lediglich anteilig in Höhe von 165/365 in 2000 und von 42/365 in 2001 besteuert werden.